a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen sowohl die Beschwerdegegnerschaft wie auch die Beschwerdeführenden (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar wird der angefochtene Bauentscheid aufgehoben. Demgegenüber wird auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV47), je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.–, der Beschwerdegegnerschaft und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen.