die Beschwerde gutzuheissen. Es erübrigt sich bei diesem Ausgang auf die übrigen Rügeund Kritikpunkte der Beschwerdeführenden einzugehen. b) Auf die Anordnung einer Wiederstellungsmassnahme wird verzichtet. Bezüglich des vorspringenden Balkons oder der nord- und ostseigen Betonstützmauer ist die fünfjährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen. Das Entfernen der Glasfenster und der Glastür ist unverhältnismässig. Den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Wiederherstellung im Vergleich zur heutigen Situation kein nennenswerter Vorteil erwachsen. 10. Kosten