a) Aus den Erwägungen folgt, dass die Gemeinde die Baubewilligung für die Luft-Wasser- Wärmepumpe und für das Schliessen des Vorbaus zu Unrecht erteilte. Diese baulichen Massnahmen sind nicht bewilligungsfähig. Der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe und dem Schliessen des bestehenden Vorbaus wird der Bauabschlag erteilt. In diesem Punkt ist 46 Vgl. Register 5 Fotos zum Schreiben vom 2. Februar 2018 der Beschwerdegegnerschaft; siehe auch pag. 37 und pag. 62 der Beschwerdeakten des Rechtsamts der BVE RA Nr. 110/2018/77 22