Die Gemeinde vertrat in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2018 somit zu Recht die Auffassung, dass eine Wiederherstellung unverhältnismässig wäre. Auf die Anordnung einer Wiederstellungsmassnahme wird daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden verzichtet. Insoweit erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. 9. Fazit