Denn eine Wiederherstellung des bestehenden Balkons und der bestehenden Betonstützmauer fällt, wie oben ausgeführt, aufgrund der abgelaufenen Verwirkungsfrist ausser Betracht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden die heutige Situation ohne Protest neun Jahre duldeten. Das Entfernen der Glasscheiben und der Glastür beim ostseitigen Gebäudeteil erweist sich somit als unverhältnismässig. Die Gemeinde vertrat in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2018 somit zu Recht die Auffassung, dass eine Wiederherstellung unverhältnismässig wäre.