Folglich durfte die Beschwerdegegnerschaft – als Laien – im Jahr 2009 gutgläubig davon ausgehen, dass das Schliessen des Vorbaus als weniger weitgehender baulicher Eingriff ebenfalls nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt. Hinzu kommt, dass das Entfernen der Glasscheiben und der Glastür für die Beschwerdegegnerschaft mit Aufwand und mit Kosten verbunden ist, ohne dass dadurch den Beschwerdeführenden ein nennenswerter Vorteil im Vergleich zur heutigen Situation erwachsen würde. Denn eine Wiederherstellung des bestehenden Balkons und der bestehenden Betonstützmauer fällt, wie oben ausgeführt, aufgrund der abgelaufenen Verwirkungsfrist ausser Betracht.