e) Weiter kann der Beschwerdegegnerschaft keine Bösgläubigkeit über das Bestehen der Baubewilligungspflicht am Einwanden des Vorbaus vorgeworfen werden. Nach Rücksprache mit der Gemeinde bedurfte das Erstellen der ostseitigen Betonstützmauer keiner Baubewilligung. Folglich durfte die Beschwerdegegnerschaft – als Laien – im Jahr 2009 gutgläubig davon ausgehen, dass das Schliessen des Vorbaus als weniger weitgehender baulicher Eingriff ebenfalls nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.