d) Auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Entfernen der Glasscheiben und Glastür einen Beitrag an die weiteren in Frage stehenden nachbarlichen Interessen (Entzug von Licht oder Störung der Aussicht) zu leisten vermöchte. Der geschlossene Vorbau befindet sich auf dem Niveau des Untergeschosses. Er liegt somit unterhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführenden, wie die Fotos im Schreiben vom 18. August 2018 der Beschwerdeführenden zeigen.45 Ebenso ist dieser Teil des Vorbaus durch eine Böschung, 43 VGE 2012/230 vom 30.5.2013, E. 4.2; VGE 2014/197 E. 3.1; BGE 132 II 21 E. 6.4; zum Ganzen Zaugg/Ludwig,