c) Der umstrittene Vorbau unterschreitet im vorliegenden Fall zwar den kleinen Grenzabstand. Grenzabstände haben einerseits den Zweck, Nachbarn vor rechtserheblichen Einflüssen von nahen Bauten und Anlagen zu schützen (z.B. vor Beeinträchtigung der Belichtung oder der Aussicht) und andererseits die Sicherstellung von wohnhygienischen einwandfreien Verhältnissen.44 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwieweit alleine das Entfernen der Glasscheiben und der Glastür zu besseren ästhetischen oder wohnhygienischen Verhältnissen führen soll. Das Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft mit dem ostseitigen Vorbau liegt über 20 m vom S.________weg entfernt.