8. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Ist ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt worden (formelle Rechtswidrigkeit) und kann es nachträglich auch nicht bewilligt werden (materielle Rechtswidrigkeit) und ist die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen, hat die Behörde den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Art. 46 BauG). Die Widerherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 BewD40).