d) Zu prüfen ist weiter, ob die fünfjährige Verwirkungsfrist betreffend das Einwanden bzw. das Einsetzen der Fensterscheiben und der Glastür abgelaufen ist. Diese baulichen Massnahmen wurden gemäss den Akten im Jahr 2009 ergriffen und sind, wie aus der Erwägung 6c folgt, formell und materiell rechtswidrig. Aktenkundig ist zudem, dass die Gemeinde erst mit der Einsprache der Beschwerdeführenden im Januar 2018 Kenntnis vom Einwanden bzw. Einsetzen der Fensterscheiben und der Glastür im ostseitigen Vorbau erhielten. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG ist demzufolge in Bezug auf das Schliessen des Vorbaus noch nicht abgelaufen.