39 BVR 2004 S. 442 E. 4.1 RA Nr. 110/2018/77 19 Betonstützmauern fällt somit vornherein ausser Betracht, selbst wenn diese Bauteile mehr als 2 m in den kleinen Grenzabstand ragen. Zwingende öffentliche Interessen, wie erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbildes oder der Landschaft oder die Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sicherheit von Personen, die eine Widerherstellung rechtfertigen würden, bestehen nicht. Solche werden von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht vorgebracht.