c) Aus der Erwägung 5 folgt, dass der Hauseingang im Jahr 1979 mit dem Balkon überdeckt und die östliche Betonmauer im Jahr 2003 zur Verstärkung der hölzernen Stützmauer gebaut worden ist. Aus dem Handskizzenplan vom 1. September 2003 folgt ausserdem, dass die Gemeinde bzw. das Bauinspektorat vom vorspringenden Balkon auf der Ostseite wie auch vom Bau der nord- und östlichen Betonstützmauer seit 2003, also seit 15 Jahren, Kenntnis hatte. Die fünfjährige Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG ist somit abgelaufen. Die Wiederherstellung des Balkons oder der nord- und östlichen 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11