b) Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann mit den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Konflikt geraten.38 Daher bestimmt das bernische Baugesetz, dass im Regelfall die Wiederherstellung nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit für die zuständigen Behörden erkennbar war, nur verlangt werden kann, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Eine Wiederherstellung nach Ablauf der fünf Jahre erscheint zwingend, wenn für die Öffentlichkeit untragbare Verhältnisse bewirkt worden sind, wie Beeinträchtigungen der Umwelt, Störung des Ortsbilds, Eingriffe in eine schutzwürdige Landschaft und dergleichen.39