auch nicht als unterirdische Baute im Sinn von Art. 20 GBR qualifiziert werden, da weder die freigelegte Fassade noch der Zugang, d.h. die südseitige Glastür, innerhalb des kleinen Grenzabstands liegen dürfen. Der umstrittene Erweiterungsbau ist folglich nicht bewilligungsfähig; er hält den Grenzabstand zur Parzelle der Beschwerdeführenden nicht ein. Er ist materiell rechtswidrig und kann mangels Zustimmung der Beschwerdeführenden nachträglich nicht bewilligt werden. Dem nachträglichen Baugesuch für das Einwanden bzw. das vollständige Schliessen des vorgelagerten Bauteils ist der Bauabschlag zu erteilen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.