Nachbarliegenschaft Nr. F.________ entfernt ist. Der reglementarische Grenzabstand von 4 m ist somit nicht eingehalten. Für die Unterschreitung des Grenzabstands haben die Beschwerdeführenden ihre Zustimmung nicht erteilt. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für das Unterschreiten des reglementarischen Grenzabstands. Der Erweiterungsbau kann 35 Zum Begriff Verkehrsfläche siehe auch S. 17 der BSIG-Weisung Nr. 7/721.3/1.1 BMBV-Umsetzung in den Gemeinden 36 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 37 Vgl. im Umkehrschluss Art. 93 Abs. 2 Bst. f der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). Nach