BMBV36 der Geschossfläche bzw. der Bruttogeschossfläche anzurechnen.37 Von einem unbewohnten Anbau im Sinn von Art. 19 Abs. 1 GBR kann entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden. Daran vermag auch die Auflage im angefochtenen Entscheid, wonach der unbeheizte und unbewohnte Windfang zu keiner Zeit zu eigentlichen Wohnzwecken benutzt werden darf, nichts zu verändern. Der Vorbau ist demzufolge als geschlossener vorspringender Bau- oder Gebäudeteil zu qualifizieren, der gegenüber der Nachbarparzelle den ordentlichen Grenzabstand von 4 m einhalten muss. Es ist aktenkundig, dass der umstrittene geschlossene Vorbau rund 2 m von der Grenze zur