Gemäss dem bewilligten Handskizzenplan im Massstab 1:50 vom 1. September 2003 und 2. Januar 2017 mit Datumsstempel der Gemeinde vom 7. Mai 2018 umfasst das nachträgliche Baugesuch sowohl das talseitige wie auch das Schliessen der Öffnung entlang der ostseitig verlaufenden Betonstützmauer. Dadurch entsteht, wie in der Erwägung 5b ausgeführt, eine allseitig umschlossene und überdeckte Fläche. Der Vorbau erhält folglich eine neue Funktion: Die umschlossene Fläche des Vorbaus dient dem Gebäude neu als Erschliessungszone und ist als Verkehrsfläche35 im Sinn von Art. 28 Abs. 2 Bst. c BMBV36 der Geschossfläche bzw. der Bruttogeschossfläche anzurechnen.37