c) Unbestritten ist vorliegend, dass das Schliessen des ostseitigen Erweiterungsbaus mit Glasscheiben und einer Tür baubewilligungspflichtig ist und dafür noch keine Baubewilligung vorliegt. Davon ging auch die Gemeinde aus, wie aus dem angefochtenen Bauentscheid hervorgeht. Indem die Beschwerdegegnerschaft für das Schliessen der Öffnungen ein nachträgliches Baugesuch einreichten, anerkannten auch diese die Baubewilligungspflicht. Gemäss dem bewilligten Handskizzenplan im Massstab 1:50 vom 1. September 2003 und 2. Januar 2017 mit Datumsstempel der Gemeinde vom 7. Mai 2018 umfasst das nachträgliche Baugesuch