34 Vgl. pag. 40, 41, 72 der Beschwerdeakten des Rechtsamts der BVE RA Nr. 110/2018/77 17 b) Die Beschwerdeführenden rügen, der Erweiterungsbau befinde sich im Grenzabstand von nur 1.50 m. Zudem könne nicht von einem unbewohnten Windfang gesprochen werden. Der ostseitige Anbau im Untergeschoss enthalte einen geschlossenen Raum mit einer Grundfläche von 2.50 m x 2.50 m. Dabei handle es sich um eine Diele, die bei jedem betreten oder Verlassen des Hauses benutzt werde. Diese werde folglich zu Wohnzwecken genutzt.