a) Die Gemeinde erteilte der Beschwerdegegnerschaft im angefochtenen Bauentscheid für das Einwanden des Windfangs, d.h. das Einsetzen der nicht öffenbaren Fenster und der Glastür im Jahr 2009, nachträglich die Baubewilligung. Als Auflage verfügte sie, der unbeheizte und unbewohnte Windfang dürfe zu keiner Zeit zu eigentlichen Wohnzwecken gebraucht werden. Im angefochtenen Entscheid erwog die Gemeinde zudem, der unbeheizte Windfang gelte durch das nachträgliche südseitige Einwanden als unbewohnte Anbaute und halte den nötigen Grenzabstand von 2 m gegenüber der Parzelle Nr. F.________ der Beschwerdeführenden ein.