Die Projektpläne zur Baubewilligung vom 31. August 1998 eignen sich somit nicht als Beweismittel. Besonders lassen sich daraus mangels des Zeichnungsdatums keine Schlüsse ziehen, ob im Jahr 1998 auf der Ostseite ein Balkon oder Vorbau bestanden hat oder nicht. Die Projektpläne, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen, vermögen somit 32 Vgl. graues Dossier Gemeinde Nr. 938/91/98 der amtlichen Akten 33 Vgl. Anhang B.1, der SIA-Norm 400, Planbearbeitung im Hochbau RA Nr. 110/2018/77 16