e) Die Argumentation der Beschwerdeführenden beruht auf der Annahme, dass in den Projektplänen zur Baubewilligung vom 31. August 1998 der bauliche Zustand auf der Ostseite des Wohnhauses im Zeitpunkt der Baubewilligung eingezeichnet ist.32 Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden: Grundlage der Projektpläne zur Baubewilligung vom 31. August 1998 sind kopierte Fassadenpläne, die keine Planidentifikation enthalten. Es fehlt auf diesen Plänen unter anderem die Objektbezeichnung, das Zeichnungsdatum, die Plannummer, der Massstab, der Änderungsindex, der Name des Planverfassers, die Felder für das Visum des Planerstellers usw.