Im Winter ergebe sich bei geschlossener Aussentür eine erwünschte Wärmedämmung. Der Gedanke, dass die Eingangspartie baubewilligungspflichtig sein könnte, sei ihnen im Jahr 2009 nicht gekommen. d) In den Akten finden sich Unterlagen zur Baubewilligung vom 31. August 1998 für einen Fenstereinbau und eine Balkonerweiterung im Dachgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft. Unter Verweis auf diese Baubewilligungsakten bestreiten die Beschwerdeführenden die Zeitfolge der baulichen Massnahmen, wie sie von der Beschwerdegegnerschaft dargestellt wurde. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die