c) In der Stellungnahme vom 5. Juli 2018 sowie im Schreiben vom 2. Februar 2018 an die Gemeinde Sigriswil31 erklärte die Beschwerdegegnerschaft, im Jahr 1974 sei mit dem Bau ihres Einfamilienhauses begonnen worden. Aus finanziellen Gründen sei vorerst auf die östliche Stützmauer sowie den östlichen Balkonbau verzichtet worden. Im Jahr 1974/1975 sei ostseitig die geplante Stützmauer aus alten Eisenbahnschwellen erstellt worden. Danach sei im Jahr 1979 die Überdeckung des ostseitigen Haupteingangs in Form des Balkons gebaut worden. Dieser sei von der Firma Q.________ ausgeführt worden.