Der Balkon ist nordseitig vollständig auf der Stützmauer abgestützt. Demgegenüber besteht zwischen der ostseitig verlaufenden Stützmauer und der Unterkante des Balkons ein ca. 0.55 m grosser Zwischenraum. Dieser wurde mit nicht öffenbaren Glasfenstern geschlossen. Ebenfalls wurde tal- bzw. südseitig zwischen der RA Nr. 110/2018/77 14