b) Das Einfamilienhaus der Beschwerdegegnerschaft befindet sich an einem gegen Süden abfallenden Hang. Aufgrund der Hanglage ist der nördliche Teil des Untergeschosses in den Hang gebaut worden. Den Fotos und Akten zufolge befindet sich auf der Ostseite des Wohnhauses auf dem Niveau des Untergeschosses der Haupteingang zum Einfamilienhaus. Die Türöffnung in der ostseitigen Hauptfassade ist nord- und ostseitig mit ca. 2 m langen Stützmauern umgeben. Oberhalb der Stützmauern wurde auf dem Niveau des Erdgeschosses ein Balkon mit einer Brüstung gebaut. Dadurch entstand ein gedeckter Zugang zum Hauptgebäude. Der Balkon ist nordseitig vollständig auf der Stützmauer abgestützt.