Auch ist davon auszugehen, dass der westliche Parzellenteil vom östlichen Teil der Parzelle im Falle einer Bebauung abparzelliert würde. Folglich sind hier die Lärmimmissionen auf der Baulinie (gesetzlicher Grenzabstand) zu ermitteln. Der Abstand zwischen der Wärmepumpe und der Baulinie der Parzelle Nr. C.________ beträgt im vorliegenden Fall 11.80 m (Distanz von 3.80 m zwischen Wärmepumpe und Parzellengrenze zuzüglich des grossen Grenzabstands von 8 m). Der Schalldruckpegel LpA beträgt in einer Distanz von 11.80 m gemäss dem Berechnungstool der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS 35.6 dB(A) und der Beurteilungspegel Lr 47.6