f) Die Vorinstanz holte für die Beurteilung der Lärmimmissionen einen Fachbericht sowie aufgrund der geringen Verschiebung des Anlagestandorts während des Baubewilligungsverfahrens zusätzlich eine Stellungnahme beim beco ein. Dieses führte im Fachbericht vom 7. Dezember 2017 und der Stellungnahme vom 29. Januar 2018 aus, dass die projektierte Luft-Wasser-Wärmepumpe die geltenden Lärmgrenzwerte bei den relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft einhalte. Diese Lärmbeurteilung des beco ist in Bezug auf die überbauten Nachbarparzellen Nr. F.________ und Nr. M.________ nicht zu beanstanden.