e) Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. F.________) liegt in der Wohnzone W2 und die nördlich liegenden Nachbarparzellen Nr. M.________ und Nr. C.________ in der Wohnzone W1. Sowohl die Wohnzone W1 wie auch die Wohnzone W2 sind der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet.24 Die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte gelten bezüglich der nächsten lärmempfindlichen Räume; solche sind Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume 18 Vgl. Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV 19 BGer 1C_506/2008 vom 12.5.2009, E. 3.3 20 Vgl. Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV