a) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die geplante Luft-Wasser- Wärmepumpe führe zu störenden Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück. Der Vorsorgewert des beco sei beim Fenster ihres Wohnhauses sowie auf der Baulinie der unbewohnten Nachbarbarzelle Nr. C.________ überschritten. Ausserdem sei dem Vorsorgeprinzip nicht genügend Rechnung getragen worden. Die fragliche Luft-Wasser- Wärmepumpe könne an Standorten aufgestellt werden, wo diese zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen einen grösseren Abstand aufweise als am bewilligten Standort. Auch könnten die Emissionen gering gehalten werden, wenn die Luft-Wasser-Wärmepumpe im Innern statt ausserhalb des Wohnhauses aufgestellt würde.