Es sollen ausgesprochene Unbilligkeiten vermieden werden. Rein finanzielle Interessen des Bauherrn genügen nicht, ebenso wenig der Wunsch nach einer Ideallösung. Ebenfalls kein Ausnahmegrund stellt für sich alleine die Geringfügigkeit einer Normabweichung dar.15 Besondere Verhältnisse wurden vorliegend weder von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemacht, noch von der Gemeinde Sigriswil geprüft. Solche sind hier auch nicht ersichtlich, zumal auf der West- und Südseite des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft das Erstellen einer Wärmepumpe ohne Unterschreitung des Grenzabstands und ohne Verletzung der Lärmgrenzwerte möglich wäre. 14 Vgl. Register 3 der Vorakten der Gemeinde Sigriswil