Das Schreiben wurde jedoch nur von Frau O.________ im Namen der Erbengemeinschaft verfasst und ist einzig von ihr unterzeichnet worden.14 Vorliegend ist aber die schriftliche Zustimmung jedes Mitglieds der Erbengemeinschaften zum Näherbau nötig. Zudem ist nicht aktenkundig, dass das Näherbaurecht grundbuchlich sichergestellt ist. Eine rechtsgültige Zustimmung zum Näherbau an die Grenze zur Parzelle Nr. C.________ liegt somit von der Eigentümerschaft – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft – nicht vor.