Indessen ist die Zustimmung nach Art. 27 Abs. 4 BewD klar zu unterscheiden von der Zustimmung zum Näherbau (Näherbaubewilligung) nach Art. 22 Abs. 2 GBR. Die Zustimmung zum Näherbau muss, wie oben erwähnt, ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen und nach Art. 22 Abs. 2 GBR grundbuchlich sichergestellt sein. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt: Zwar findet sich in den Akten ein Schreiben vom 26. Dezember 2017 der Erbengemeinschaft N.________. Darin wird ein Näherbau an die Grenze zur Parzelle Nr. C.________ erlaubt. Das Schreiben wurde jedoch nur von Frau O._____