die Eigentümer der Parzellen Nr. C.________, Nr. L.________, Nr. M.________ und Nr. L.________ nicht mehr informieren musste. Dass sich die Pläne während des Baubewilligungsverfahrens aufgrund der Standortverschiebung der Luft-Wasser-Wärmepumpe änderten, vermag daran nichts zu verändern. Denn die Planänderung wirkte sich zugunsten dieser Eigentümer aus, weil sich die Distanz zwischen der Wärmepumpe und ihren Liegenschaften vergrösserte. Die gesamte Kritik der Beschwerdeführenden im Zusammenhang der Planänderung bzw. der Verschiebung des Standorts ist somit nicht stichhaltig. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12