Im vorliegenden Fall steht die Nachbarparzelle Nr. C.________ gemäss dem Grundstück- Informationssystem (GRUDIS) im Gesamteigentum der Erbengemeinschaften I.________ und K.________.12 Den Akten zufolge stimmten die Mitglieder der Erbengemeinschaft dem Bauvorhaben zwar nach Art. 27 Abs. 4 BewD13 zu. Diese Zustimmung bezieht sich jedoch auf die Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens. So kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 27 Abs. 4 BewD die Mitteilung des Bauvorhabens an die Nachbarn unterbleiben, wenn diese dem Bauvorhaben zustimmen. Aus den Akten folgt, dass die Gemeinde aufgrund der Zustimmungen nach Art. 27 Abs. 4 BewD die Eigentümer der Parzellen Nr. C.________, Nr. L.__