e) Der Grenzabstand kann nach Art. 22 Abs. 2 GBR unterschritten werden, falls die betroffenen Nachbarn dem Vorhaben schriftlich zustimmen. Die Zustimmung muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen.11 Die Vorschrift von Art. 22 Abs. 2 GBR verlangt ausserdem die grundbuchliche Sicherstellung des Näherbaurechts. Bei Grundstücken, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft, einer Stockwerkeigentümergemeinschaft oder im Mit- und Gesamteigentum stehen, ist zudem die schriftliche Zustimmung jeder einzelnen Person der Gemeinschaft erforderlich. Im vorliegenden Fall steht die Nachbarparzelle Nr. C.______