Wärmepumpe und der nordöstlichen Gebäudeecke beträgt demzufolge 0.70 m (0.20 m plus 0.50 m). Das ergibt zwischen der Aussenkante der Wärmepumpe und der nördlichen Parzellengrenze einen Abstand von 3.80 m (4.50 m minus 0.70 m). Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die geplante Ausseneinheit der Wärmepumpenanlage, entgegen der Auffassung der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft, den kleinen Grenzabstand von 4 m nicht einhält.