c) Nach ständiger Praxis sind aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpen baubewilligungspflichtig. Sie gelten wegen ihren Lärmemissionen zudem nicht als unbewohnte An- oder Nebenbauten, sondern müssen grundsätzlich den ordentlichen Grenzabstand einhalten.7 Für die ausserhalb des Wohnhauses projektierte Luft-Wasser- Wärmepumpe gilt somit der kleine Grenzabstand. Dieser bezeichnet die zulässige, kürzeste, waagrechte Entfernung der Umfassungswand von der Grundstücksgrenze.8 Im vorliegenden Fall beträgt der kleine Grenzabstand in der Wohnzone W2, in der die Luft-Wasser- Wärmepumpe erstellt werden soll, 4 m.9