Parzelle erfülle die Vorgaben des Baureglements (GBR6). Auch die Gemeinde hielt im angefochtenen Entscheid fest, die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe mit mehr als 4 m Grenzabstand gegenüber den Nachbarparzellen Nr. C.________ und Nr. F.________ entspreche den gesetzlichen Vorschriften und der baurechtlichen Grundordnung. Die Gemeinde Sigriswil vertritt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2018 zudem die Auffassung, bei einem auf dem Plan ausgewiesenen und zwingend einzuhaltenden Abstand von mehr als 4 m sei ein Näherbaurecht nicht notwendig.