a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Wärmepumpe halte den kleinen Grenzabstand von 4 m gegenüber der nördlich liegenden Nachbarparzelle Nr. C.________ nicht ein. Ein Näherbaurecht der Grundeigentümer, das ein Unterschreiten des Grenzabstands gestatten würde, liege nicht vor. b) Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2018 auf den Standpunkt, eine Aussenaufstellung der Wärmepumpe auf der Nordostseite ihrer RA Nr. 110/2018/77 6