Erhebliche Nachteile, die der Beschwerdegegnerschaft durch die gemeinsame Behandlung entstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Aus prozessökonomischen Gründen ist es sachgerecht, die beiden Gegenstände im gleichen Verfahren zu behandeln. Indem nur ein Verfahren durchgeführt wird, fallen weniger hohe Verfahrenskosten an. Dem Antrag der Beschwerdegegnerschaft auf eine Trennung des Beschwerdeverfahrens wird deshalb nicht gefolgt. Der diesbezügliche Antrag wird abgewiesen. 3. Grenzabstand der Luft-Wasser-Wärmepumpe