Die instruierende Behörde kann nach Art. 17 Abs. 2 VRPG gemeinsam eingereichte Eingaben wieder trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben. Die Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Schwierigkeiten, die sich aus der Prüfung beider Prozessthemen im gleichen Verfahren ergeben, sind nicht ersichtlich. Das wird von der Beschwerdegegnerschaft auch nicht geltend gemacht. Auch handelt es sich hier nicht um komplizierte Streitsachen. Erhebliche Nachteile, die der Beschwerdegegnerschaft durch die gemeinsame Behandlung entstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.