b) In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerschaft, es sei das Prozessthema des ostseitigen Erweiterungsbaus getrennt vom Gegenstand der geplanten Wärmepumpe zu behandeln. c) Vorliegend prüfte die Gemeinde Sigriswil die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Wärmepumpe sowie das Einwanden des ostseitigen Erweiterungsbaus im gleichen Verfahren. Dieses prozessuale Vorgehen der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Beide Gegenstände können im Verfahren der kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung behandelt werden.