a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Baubewilligung vom 7. Mai 2018 der Gemeinde Sigriswil. Diese umfasst einerseits das Erstellen einer aussen aufgestellten Luft- Wasser-Wärmepumpe an der Nordostecke des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft und andererseits das Einwanden des ostseitigen Hauseingangs. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Vgl. Sendenummer Track and Trace 98.34.109874.00000115 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/77 5