b) Der angefochtene Bauentscheid datiert vom 7. Mai 2018. Er wurde gleichentags mit eingeschriebener Post versandt. Die Sendung wurde dem Beschwerdeführer 1 am 8. Mai 2018 mit einer siebentägigen Frist, d.h. bis zum 15. Mai 2018, zur Abholung gemeldet. Die Beschwerdeführenden holten die Sendung am letzten Tag der Abholfrist am Schalter bei der Poststelle Sigriswil ab.4 An diesem Tag gilt der Entscheid als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG5). Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Mai 2018 zu laufen und endete am 14. Juni 2018 (Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerde am 13. Juni 2018 fristgerecht bei der BVE ein.