ungenügend berücksichtigt worden. Zur Baubewilligung für das "Einwanden eines unbeheizten Windfangs" auf der Ostseite wenden sie ein, es handle sich dabei um keinen unbewohnten Anbau. Dieser sei unrechtmässig, weil er sich im kleinen Grenzabstand von 4 m befinde. In ihren Eingaben vom 18. August 2018 und 1. Oktober 2018 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und ihrer Begründung fest.