"Einwanden eines unbeheizten Windfangs (nachträgliches Baugesuch)" – wie es in dem Bauentscheid nichtzutreffend genannt wird – aufzuheben und den Bauabschlag zu erteilen." Ausserdem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Baupolizei der Gemeinde Sigriswil sei für den Abriss des Erweiterungsbaus verantwortlich. Sie erheben zahlreiche formelle und materielle Rügen. Besonders bringen sie vor, die geplante Wärmepumpe halte den kleinen Grenzabstand von 4 m zur Nachbarparzelle Nr. C.________ nicht ein. Weiter bemängeln sie, die geplante Wärmepumpenanlage verursache auf ihrem Grundstück störende Immissionen und halte den Vorsorgewert des beco nicht ein.