14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2018/76 11 2. Die Sache wird zur Beurteilung der Projektänderung vom 4. März 2019 im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Belp zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Vorakten und die Projektänderungspläne vom 4. März 2019 (vierfach) gehen an die Gemeinde Belp.