c) Der Beschwerdegegner hat zudem als unterliegende Partei den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 5'035.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Belp vom 15. Mai 2018 und die Verfügung des AGR vom 16. April 2018 werden aufgehoben. 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).